FAQ Fragen und praktische Antworten

Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten aus dem täglichen ICADA-Service

was ist die verantwortliche Person ( Art. 4 EU-KVO)?

  • generell der in der EU ansässige Hersteller (Art. 4 Abs. 3 EU-KVO); sofern das kM nicht aus der EU ausgeführt und dann wieder eingeführt wird;
  • für ein eingeführtes kM der Einführer (Art. 4 Abs. 5 EU-KVO);
  • der Händler, wenn er das Produkt unter seinem Namen und seiner Marke in Verkehr bringt oder maßgeblich ändert (Art. 4 Abs. 6 EU-KVO);

Kann ich die Verantwortung der vP weitergeben?

Der Hersteller und der Importeur (nicht der Händler) können eine andere Person durch schriftliches Mandat als vP benennen.

Dies bedeutet, dass wenn der Händler ein kM unter seinem Namen verkauft, er ohne Übertragungsmöglichkeit vP ist. Tatsächlich könnte kritisiert werden, dass der Gesetzgeber dem Händler hier nicht die gleichen Möglichkeiten eingeräumt hat wie dem Hersteller oder dem Importeur. Da jedoch sowohl in Abs. 3 (Hersteller) als auch in Abs. 5 (Importeuer) die Übertragungsmöglichkeit geregelt wurde und nicht in Abs. 6 (Händler), ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nur etwas übersehen hat. Vielmehr wollte der Gesetzgeber dem Händler die Möglichkeit einer Übertragung offensichtlich nicht einräumen.

Muss ein Entwickler im Labor oder ein Produktionsleiter eine besondere Ausbildung haben?
nein

Wenn ich als Lohnhersteller ein Produkt für eine andere Firma herstelle, welches diese dann unter ihrem Namen als Vertriebsfirma verkauft, ist es da auch möglich, dass die verantwortliche Person die Lohnhersteller ist und die Vertriebsfirma auch auf dem Etikett steht?

  • Vertreibt der Händler/Vertriebsfirma das kM unter seinem Namen (Fa. Mustermann) und seiner Marke (Händlermarke), wird er vP ohne dass eine weitere Übertragung bzw. Rückübertragung auf den Hersteller möglich ist.
  • Vertreibt der Händler/Vertriebsfirma das kM unter seinem Namen (Fa. Mustermann), jedoch unter der Marke eines Herstellers (Herstellermarke), bleibt der Hersteller vP (sofern er das Mandat nicht überträgt).
  • Vertreibt der Händler/Vertriebsfirma das kM unter dem Namen des Herstellers, aber unter seiner eigenen Marke, bleibt der Hersteller vP (sofern er das Mandat nicht überträgt). Der Hersteller bleibt also vP z. B. bei folgendem Etikett:

Fa. Mustermann
Händlermarke
hergestellt von Lohnhersteller GmbH.

Wie kann ich Mitglied bei ICADA werden?
    Mitglied werden Sie in dem Sie online den Mitgliedsantrag ausfüllen und somit automatisiert an
uns übermitteln. Wir melden uns dann unverzüglich an Sie mit einer Willkommensmail. Dann
bekommen Sie einen Zugang zum Mitgliederbereich und eine eigene Mitgliedsnummer.

Muss man eine Firma haben um bei ICADA Mitglied zu werden?
Jede natürliche Person (auch Privatpersonen) sowie juristische Personen sind fähig bei uns Mitglied zu werden, wenn sie im Fachbereich tätig sind.

Wie hoch ist die Mitgliedsgebühr?
Die Kosten für die Mitgliedschaft bei ICADA kostet 860,- € pro Jahr. Bei Umsätzen über 1. Mio. € beträgt die Mitgliedsgebühr 1000,- €.

Wie bekommt man Hilfe von ICADA? Wie nimmt man Kontakt zu ICADA auf?
Grundsätzlich nehmen Sie immer schriftlich Kontakt per Mail uns auf. Beschreiben Sie uns Ihre Probleme und beschreiben Sie ganz genau was Sie von uns benötigen.

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit bei ICADA?
Wir bearbeiten alle Mails nach Eingangsdatum und tun alles das Sie so schnell wie möglich von uns bedient werden. In der Regel gehen wir von einer Bearbeitungszeit von 1 bis 3 Tagen aus. Sollte eine bestimmt Ausarbeitung länger dauern so würden wir Sie informieren.

Wenn man mitten im Jahr Mitglied wird, bezahlt man dann weniger Mitgliedsgebühr?
ICADA berechnet die Mitgliedsgebühr immer für 12 Monate und unabhängig vom Jahresbeginn.

Wie kann man die Mitgliedschaft beenden?
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Verbandsgeschäftsstelle.

Welche Kündigungsfrist ist zu beachten?
Die Kündigungsfrist ist in § 3 der Satzung (bitte hier lesen) festgehalten.

Kann ein kosmetisches Produkt bei Behördenbesuch verboten werden, nur weil ein
Arzneistoff darin enthalten ist?
    Sie haben ein verkehrsfähiges Produkt, wenn Sie alle KVO-Anforderungen erfüllt haben (PID,
CPNP, …). Der Stoff darf also nicht in KVO-Anlage II verboten sein.
Sie haben dann solange ein verkehrsfähiges Produkt, bis Ihnen ein schriftliches Verbot vorliegt.
Dazu müsste man Sie aber zunächst einmal schriftlich um Stellungnahme bitten. Solange Ihnen
keine schriftliche Unterlage zugestellt wurde, gibt es auch keine Pflicht, sich zu äußern.

Ich würde in jedem Fall eine mündliche Einlassung beim Besuch eines Gesundheitsamts oder
der Überwachungsbehörde unterlassen und sich zur Rechtssicherheit nur nach Absprache mit
einem im Thema erfahrenen Anwalt (ICADA nennt qualifizierte Anwälte) äußern. Ein
angeordnetes mündliches Gespräch dient wahrscheinlich nur dem Ziel, Sie “auszuhorchen” und
die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
Im allerersten Schritt schlagen wir vor, das Gutachten für die Verbotspläne zwecks
Kenntnisnahme und Stellungnahme zu fordern. Ohne Anhörungsbogen wissen Sie noch gar
nicht, wovon man überhaupt spricht und man kann sich nicht kurzfristig qualifiziert unterhalten,
wenn man “die Detailvorwürfe nicht kennt”. Das alleinige Vorhandensein eines
Arzneimittelstoffs ist, wie die Beispiele Panthenol und Salicylsäure zeigen, keine Basis für
Verbote.

Welche Pflichten habe ich als Kosmetik-Firma?

Aktiv zu erledigende Pflichten sind entsprechend der KVO:
Artikel 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
Artikel 10 Sicherheitsbewertung , -Bericht
Artikel 11 Produktinformationsdatei , PIF
Artikel 13 Notifizierung
Artikel 16 Notifizierung Nanomaterialien
Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zur Information
Artikel 23 Meldung ernster unerwünschter Wirkungen
Ein Intensiv-Seminar zu diesem Thema finden Sie hier