Lohnherstellung

Die KVO 1223-2009 schafft ein neues Verhältnis zwischen Auftraggebern und Lohnherstellern, denn Hersteller ist nur noch, dessen Namen auf der Verpackung abgedruckt ist. Damit ist der Lohnhersteller zunächst aus allen öffentlich, rechtlichen Verpflichtungen entlassen. Daher müssen die Zusammenarbeitskonditionen sorgfältig und detailiert neu geregelt werden in den Bereichen

  1. technische Pflichten (Verteilung der Informations- und Durchführungspflichten)
  2. privatrechtliche Vereinbarungen (Belieferungskonditionen…)
  3. öffentlich rechtliche Verpflichtungen (vP-Funktion, Aufgaben-Verteilung)

Der Pflichtenplan ist fertiggestellt:
Entwurf Pflichtenplan zur Lohnherstellung P 7-1

Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden

Bereits erprobte Verfahren und Ihre persönlichen Wünsche zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden werden in der Lohnhersteller AG zusammengefasst, überarbeitet und als Standard veröffentlicht werden, was einem besseren Schutz der beteiligten Parteien erwarten lässt.  

Vorbereitung auf die Lohnherstellung von Naturkosmetik

Da die Nachfrage nach Naturkosmetik in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, sollen in der Lohnhersteller-Arbeitsgruppe auch alle Perspektiven der verschiedenen Naturkosmetik-Standards vom Konzept über Auswahl geeigneter Rohstoffe, das Anmeldeverfahren/Behinderung der Anmeldungsbearbeitungen bis hin zur Vermarktung der Auftraggeber so ausführlich und kompetent begleitet werden, dass es den Lohnherstellern möglich wird, Auftraggeber aus dem Naturkosmetik-Markt kompetent  und zügig zu bedienen.