Lohnherstellung

Die KVO 1223-2009 schafft ein neues VerhĂ€ltnis zwischen Auftraggebern und Lohnherstellern, denn Hersteller ist nur noch, dessen Namen auf der Verpackung abgedruckt ist. Damit ist der Lohnhersteller zunĂ€chst aus allen öffentlich, rechtlichen Verpflichtungen entlassen. Daher mĂŒssen die Zusammenarbeitskonditionen sorgfĂ€ltig und detailiert neu geregelt werden in den Bereichen

  1. technische Pflichten (Verteilung der Informations- und DurchfĂŒhrungspflichten)
  2. privatrechtliche Vereinbarungen (Belieferungskonditionen…)
  3. öffentlich rechtliche Verpflichtungen (vP-Funktion, Aufgaben-Verteilung)

Der Pflichtenplan ist fertiggestellt:
Entwurf Pflichtenplan zur Lohnherstellung P 7-1

Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden

Bereits erprobte Verfahren und Ihre persönlichen WĂŒnsche zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Lohnherstellern und Kunden werden in der Lohnhersteller AG zusammengefasst, ĂŒberarbeitet und als Standard veröffentlicht werden, was einem besseren Schutz der beteiligten Parteien erwarten lĂ€sst.  

Vorbereitung auf die Lohnherstellung von Naturkosmetik

Da die Nachfrage nach Naturkosmetik in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, sollen in der Lohnhersteller-Arbeitsgruppe auch alle Perspektiven der verschiedenen Naturkosmetik-Standards vom Konzept ĂŒber Auswahl geeigneter Rohstoffe, das Anmeldeverfahren/Behinderung der Anmeldungsbearbeitungen bis hin zur Vermarktung der Auftraggeber so ausfĂŒhrlich und kompetent begleitet werden, dass es den Lohnherstellern möglich wird, Auftraggeber aus dem Naturkosmetik-Markt kompetent  und zĂŒgig zu bedienen.