FAQ Fragen und praktische Antworten

Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten aus dem tÀglichen ICADA-Service

was ist die verantwortliche Person ( Art. 4 EU-KVO)?

  • generell der in der EU ansĂ€ssige Hersteller (Art. 4 Abs. 3 EU-KVO); sofern das kM nicht aus der EU ausgefĂŒhrt und dann wieder eingefĂŒhrt wird;
  • fĂŒr ein eingefĂŒhrtes kM der EinfĂŒhrer (Art. 4 Abs. 5 EU-KVO);
  • der HĂ€ndler, wenn er das Produkt unter seinem Namen und seiner Marke in Verkehr bringt oder maßgeblich Ă€ndert (Art. 4 Abs. 6 EU-KVO);

Kann ich die Verantwortung der vP weitergeben?

Der Hersteller und der Importeur (nicht der HÀndler) können eine andere Person durch schriftliches Mandat als vP benennen.

Dies bedeutet, dass wenn der HĂ€ndler ein kM unter seinem Namen verkauft, er ohne Übertragungsmöglichkeit vP ist. TatsĂ€chlich könnte kritisiert werden, dass der Gesetzgeber dem HĂ€ndler hier nicht die gleichen Möglichkeiten eingerĂ€umt hat wie dem Hersteller oder dem Importeur. Da jedoch sowohl in Abs. 3 (Hersteller) als auch in Abs. 5 (Importeuer) die Übertragungsmöglichkeit geregelt wurde und nicht in Abs. 6 (HĂ€ndler), ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nur etwas ĂŒbersehen hat. Vielmehr wollte der Gesetzgeber dem HĂ€ndler die Möglichkeit einer Übertragung offensichtlich nicht einrĂ€umen.

Muss ein Entwickler im Labor oder ein Produktionsleiter eine besondere Ausbildung haben?
nein

Wenn ich als Lohnhersteller ein Produkt fĂŒr eine andere Firma herstelle, welches diese dann unter ihrem Namen als Vertriebsfirma verkauft, ist es da auch möglich, dass die verantwortliche Person die Lohnhersteller ist und die Vertriebsfirma auch auf dem Etikett steht?“

  • Vertreibt der HĂ€ndler/Vertriebsfirma das kM unter seinem Namen (Fa. Mustermann) und seiner Marke (HĂ€ndlermarke), wird er vP ohne dass eine weitere Übertragung bzw. RĂŒckĂŒbertragung auf den Hersteller möglich ist.
  • Vertreibt der HĂ€ndler/Vertriebsfirma das kM unter seinem Namen (Fa. Mustermann), jedoch unter der Marke eines Herstellers (Herstellermarke), bleibt der Hersteller vP (sofern er das Mandat nicht ĂŒbertrĂ€gt).
  • Vertreibt der HĂ€ndler/Vertriebsfirma das kM unter dem Namen des Herstellers, aber unter seiner eigenen Marke, bleibt der Hersteller vP (sofern er das Mandat nicht ĂŒbertrĂ€gt). Der Hersteller bleibt also vP z. B. bei folgendem Etikett:

Fa. Mustermann
HĂ€ndlermarke
hergestellt von Lohnhersteller GmbH.

Wie kann ich Mitglied bei ICADA werden?
    Mitglied werden Sie in dem Sie online den Mitgliedsantrag ausfĂŒllen und somit automatisiert an
uns ĂŒbermitteln. Wir melden uns dann unverzĂŒglich an Sie mit einer Willkommensmail. Dann
bekommen Sie einen Zugang zum Mitgliederbereich und eine eigene Mitgliedsnummer.

Muss man eine Firma haben um bei ICADA Mitglied zu werden?
Jede natĂŒrliche Person (auch Privatpersonen) sowie juristische Personen sind fĂ€hig bei uns Mitglied zu werden, wenn sie im Fachbereich tĂ€tig sind.

Wie hoch ist die MitgliedsgebĂŒhr?
Die Kosten fĂŒr die Mitgliedschaft bei ICADA kostet 860,- € pro Jahr. Bei UmsĂ€tzen ĂŒber 1. Mio. € betrĂ€gt die MitgliedsgebĂŒhr 1000,- €.

Wie bekommt man Hilfe von ICADA? Wie nimmt man Kontakt zu ICADA auf?
GrundsÀtzlich nehmen Sie immer schriftlich Kontakt per Mail uns auf. Beschreiben Sie uns Ihre Probleme und beschreiben Sie ganz genau was Sie von uns benötigen.

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit bei ICADA?
Wir bearbeiten alle Mails nach Eingangsdatum und tun alles das Sie so schnell wie möglich von uns bedient werden. In der Regel gehen wir von einer Bearbeitungszeit von 1 bis 3 Tagen aus. Sollte eine bestimmt Ausarbeitung lĂ€nger dauern so wĂŒrden wir Sie informieren.

Wenn man mitten im Jahr Mitglied wird, bezahlt man dann weniger MitgliedsgebĂŒhr?
ICADA berechnet die MitgliedsgebĂŒhr immer fĂŒr 12 Monate und unabhĂ€ngig vom Jahresbeginn.

Wie kann man die Mitgliedschaft beenden?
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung, AustrittserklÀrung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die VerbandsgeschÀftsstelle.

Welche KĂŒndigungsfrist ist zu beachten?
Die KĂŒndigungsfrist ist in § 3 der Satzung (bitte hier lesen) festgehalten.

Kann ein kosmetisches Produkt bei Behördenbesuch verboten werden, nur weil ein
Arzneistoff darin enthalten ist?
    Sie haben ein verkehrsfĂ€higes Produkt, wenn Sie alle KVO-Anforderungen erfĂŒllt haben (PID,
CPNP, …). Der Stoff darf also nicht in KVO-Anlage II verboten sein.
Sie haben dann solange ein verkehrsfÀhiges Produkt, bis Ihnen ein schriftliches Verbot vorliegt.
Dazu mĂŒsste man Sie aber zunĂ€chst einmal schriftlich um Stellungnahme bitten. Solange Ihnen
keine schriftliche Unterlage zugestellt wurde, gibt es auch keine Pflicht, sich zu Ă€ußern.

Ich wĂŒrde in jedem Fall eine mĂŒndliche Einlassung beim Besuch eines Gesundheitsamts oder
der Überwachungsbehörde unterlassen und sich zur Rechtssicherheit nur nach Absprache mit
einem im Thema erfahrenen Anwalt (ICADA nennt qualifizierte AnwĂ€lte) Ă€ußern. Ein
angeordnetes mĂŒndliches GesprĂ€ch dient wahrscheinlich nur dem Ziel, Sie “auszuhorchen” und
die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
Im allerersten Schritt schlagen wir vor, das Gutachten fĂŒr die VerbotsplĂ€ne zwecks
Kenntnisnahme und Stellungnahme zu fordern. Ohne Anhörungsbogen wissen Sie noch gar
nicht, wovon man ĂŒberhaupt spricht und man kann sich nicht kurzfristig qualifiziert unterhalten,
wenn man “die DetailvorwĂŒrfe nicht kennt”. Das alleinige Vorhandensein eines
Arzneimittelstoffs ist, wie die Beispiele Panthenol und SalicylsĂ€ure zeigen, keine Basis fĂŒr
Verbote.

Welche Pflichten habe ich als Kosmetik-Firma?

Aktiv zu erledigende Pflichten sind entsprechend der KVO:
Artikel 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
Artikel 10 Sicherheitsbewertung , -Bericht
Artikel 11 Produktinformationsdatei , PIF
Artikel 13 Notifizierung
Artikel 16 Notifizierung Nanomaterialien
Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zur Information
Artikel 23 Meldung ernster unerwĂŒnschter Wirkungen
Ein Intensiv-Seminar zu diesem Thema finden Sie hier

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