Der EuGH hat entschieden, dass das Inverkehrbringenvon kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile an Tieren getestet wurde, auf dem Unionsmarkt verboten werden kann.
Begründung
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.
Wenn dagegen Tierversuchs-Ergebnisse aus Drittländern nicht im Sicherheitsbericht für europäische Produkte genutzt werden, sind diese Tierversuche in Drittländern nicht unter der KVO 1223-2009 zu beanstanden.
Export europäischer Produkte mit parallelen Tierversuchen in China behindert nicht die weitere Vermarktung in Europa.
Stand 09/17