Desinfektions-Mittel: BauA Herstellungs-Verfügung

Desinfektions-Mittel: BauA Herstellungs-Verfügung

Ausweislich der Beurteilung durch die Bundesregierung reichte die Allgemeinverfügung vom 4.März 2020 nicht aus, um genug Kapazitäten zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde wurde beschlossen den Adressatenkreis zu erweitern. Nun sollen auch Unternehmen, „deren Geschäftstätigkeit sich bereits vor dem Erlass der Allgemeinverfügung der BAuA am 4. März 2020 auf die Herstellung von Desinfektionsmitteln erstreckte“ berechtigt sein, entsprechende Mittel herzustellen. Ziel soll es sein, die Allgemeinverfügung einerseits zu erweitern, gleichzeitig den Adressatenkreis aber auf solche Firmen zu begrenzen, die tatsächlich über praktische Erfahrungen verfügen und entsprechend die erforderliche Wirksamkeit und Sicherheit der hergestellten Mittel gewährleisten können. Damit sollten auch Einrichtungen mit entsprechender praktischer Erfahrung berechtigt sein Mittel zur eigenen Verwendung herzustellen.

Die Abgabe an die breite Öffentlichkeit ist weiterhin im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 4. März 2020 möglich (durch Apotheken und die pharmazeutische Industrie). Die Erweiterung durch die Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (die auch chemische Unternehmen erfasst) dient nur der Abgabe von Händedesinfektionsmitteln an berufsmäßige Verwender.

Berufsmäßige Verwender im Sinne der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 sind vor allem Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Gesundheitszentren, aber auch andere Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie Rathäuser, Gesundheitsämter etc. So sollen auch Firmen und Unternehmen beliefert werden dürfen, die die Mittel zur Verwendung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verwendung vor Ort zur Verfügung stellen.

Ausreichend ist, wenn sich der Abgebende bestätigen lässt oder aufgrund der Umstände hinreichend deutlich ist, dass es sich um eine der o.g. Einrichtungen handelt.

Eine Meldung nach der Biozid-Meldeverordnung für Produkte, die im Rahmen der Allgemeinverfügung hergestellt werden, ist nicht erforderlich. Anstatt der BAuA-Nummer (N-xxxxx) reicht ein Hinweis auf die Allgemeinverfügung

Wir bitten um Kontaktaufnahme zum BAUA, falls Sie weitere Detailfragen haben, denn unsere Kenntnisse beschränken sich auf alle die Informationen, die wir Ihnen hier und im Mitgliederbereich zugänglich gemacht haben.

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